Ab wann erfolgt ein SCHUFA-Eintrag? Voraussetzungen und Irrtümer

Das Wichtigste zur Frage, wann ein Eintrag in der SCHUFA erfolgt

Wann bekomme ich einen SCHUFA-Eintrag?

Sie erhalten bereits bei alltäglichen Finanzgeschäften wie der Kontoeröffnung einen SCHUFA-Eintrag. Das ist nicht weiter schlimm, denn die Auskunftei unterscheidet zwischen neutralen Basisdaten, positiven Daten zu Ihrem zuverlässigen Zahlungsverhalten und Zahlungsstörungen, die sich negativ auf Ihre Bonität auswirken.

Ab wann erfolgt ein negativer SCHUFA-Eintrag?

Ein negativer SCHUFA-Eintrag erfolgt erst bei handfesten Zahlungsstörungen. Die genauen gesetzlichen Voraussetzungen hierzu erläutern wir in diesem Abschnitt.

Welche Schulden werden in der SCHUFA eingetragen?

Bei der SCHUFA werden u. a. fällige, unbestrittene Forderungen eingetragen, die Sie trotz mindestens zweier Mahnungen nicht bezahlt haben. Widersprechen Sie einer Forderung begründet, darf diese nicht an die Auskunftei übermittelt werden.

Wann erfolgt ein SCHUFA-Eintrag bei Inkasso- und Zahlungsdienstleistern?

Reine Rechnungskäufe führen in der Regel nicht zu Negativeinträgen. Erst wenn die hier aufgeführten Voraussetzungen vorliegen, droht die Meldung. Auch die Einschaltung eines Inkassounternehmens löst allein noch keinen SCHUFA-Eintrag aus.

Weitere Ratgeber zur SCHUFA:

Positiv oder negativ: Ab wann hat man einen SCHUFA-Eintrag?

Ab wann gibt es einen SCHUFA-Eintrag?
Ab wann gibt es einen SCHUFA-Eintrag?

Wenn Sie an einen Schufa-Eintrag denken, läuten bei Ihnen wahrscheinlich die Alarmglocken. Allerdings ist nicht jeder Eintrag negativ.

So gut wie jeder geschäftsfähige Erwachsene ist bei der SCHUFA gespeichert, weil er z. B. ein Konto eröffnet oder einen Mobilfunkvertrag abschließt.

Die entscheidende Frage ist also, wann ein negativer SCHUFA-Eintrag droht, der Ihre Bonität verschlechtert. Um das zu beantworten, müssen wir zunächst kurz einordnen, welche Daten überhaupt bei der SCHUFA landen. Denn die Auskunftei unterscheidet zwischen neutralen, positiven und negativen Merkmalen:

Neutrale Einträge
(beeinflussen die Bonität nicht)

  • Allgemeine persönliche Daten: Name, Geburtsdatum, Adresse
  • Identitäts- oder Altersanfragen, z. B. beim Online-Kauf oder als Jugendschutzmaßnahme
  • Eröffnung eines Basiskontos (Guthabenkonto)
  • Konditionenanfragen, um Kreditangebote zu vergleichen

Positive Einträge
(stärken langfristig die Bonität)

  • Girokonten, die störungsfrei geführt werden
  • laufende, störungsfreie Leasing- und Mobilfunkverträge
  • pünktlich und vereinbarungsgemäß bezahlte Ratenkredite
  • ein bis zwei langjährig geführte echte Kreditkarten ohne Zahlungsstörungen

Negative Einträge
(verschlechtern die Bonität)

  • trotz mehrfacher Mahnung nicht bezahlte, unbestrittene Rechnungen
  • wegen Zahlungsverzug gekündigte Kredite und Verträge
  • zu viele Kreditkarten
  • Vollstreckungsbescheide, Vermögensauskunft, Privatinsolvenz

Ab wann bekommt man einen negativen SCHUFA-Eintrag? Voraussetzungen

Wann hat man einen negativen SCHUFA-Eintrag?
Wann hat man einen negativen SCHUFA-Eintrag?

Der klassische negative SCHUFA-Eintrag entsteht, wenn einer Ihrer Gläubiger der SCHUFA Zahlungsstörungen meldet.

Trotzdem darf er nicht sofort oder willkürlich einen solchen Eintrag veranlassen.

In den folgenden vier Fällen ist ein Negativeintrag zulässig:

  1. Gerichtlicher Vollstreckungstitel:
    • Der Gläubiger hat z. B. einen Vollstreckungsbescheid oder ein rechtskräftiges Urteil gegen Sie erwirkt und besitzt damit eine titulierte Forderung.
  2. Fristlose Kündigung eines Kreditvertrags durch die Bank wegen Zahlungsverzugs:
    • Geraten Sie mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kreditraten in Verzug, darf die Bank den Kredit kündigen, wenn sie Ihnen erfolglos eine mindestens zweiwöchige Zahlungsfrist gesetzt und dabei angedroht hat, dass die Restschuld bei Nichtzahlung sofort fällig wird.
    • Ein anschließender SCHUFA-Eintrag ist sofort zulässig, sofern die Bank Sie vorab ausdrücklich über diese drohende Meldung an die Auskunftei informiert hat. Weitere Mahnungen oder Wartezeiten sind in diesem Fall nicht mehr nötig.
  3. Schuldanerkenntnis:
    • Sie haben die offene Forderung nach Eintritt der Fälligkeit ausdrücklich anerkannt. Inkassoschreiben enthalten oft eine Aufforderung, ein solches Schuldanerkenntnis abzugeben. Davon ist dringend abzuraten, weil Sie sich dann kaum noch gegen die Forderung wehren können. Außerdem beginnt die Verjährung von vorn.
  4. Unbestrittene Forderung nach Mahnverfahren:
    • Reagieren Sie auf eine fällige Rechnung weder mit einer Zahlung noch mit einem Widerspruch, darf der Gläubiger die offene Summe nach zwei Mahnungen an die SCHUFA melden. Welche Voraussetzungen hierbei genau gelten, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

Außerdem führen Insolvenzverfahren und die Abgabe bzw. Verweigerung der Vermögensauskunft zu einem Negativeintrag bei der SCHUFA. Sie werden allerdings nicht von Ihren Gläubigern gemeldet. Die Daten stammen vielmehr aus dem Schuldnerverzeichnis der Gerichte.

Wie viele Mahnungen sind bis zum SCHUFA-Eintrag nötig?

Eine kleine Entwarnung vorweg: Sie erhalten keinen negativen SCHUFA-Eintrag, nur weil Sie einmal eine Rechnung vergessen oder eine Mahnung bekommen haben.

Vielmehr gibt es klare Bedingungen, wann ein SCHUFA-Eintrag wegen unbezahlter Schulden erfolgen darf:

  • unbestrittene Forderung
  • mindestens zwei schriftliche Mahnungen nach Fälligkeit
  • mindestens vier Wochen Abstand zwischen der ersten Mahnung und der Meldung an die SCHUFA
  • ausdrückliche Ankündigung der drohenden SCHUFA-Meldung in der Mahnung

Für Sie als Schuldner gibt es einen wichtigen Mechanismus, der Sie vor unberechtigten Forderungen schützen soll. Der Gläubiger darf nur unbestrittene Forderungen melden. Sobald Sie der Forderung begründet widersprechen, ist eine SCHUFA-Meldung unzulässig.

Legen Sie diesen Widerspruch immer schriftlich ein – am besten per Einschreiben mit Rückschein. Begründen Sie kurz, warum die Forderung unberechtigt ist. Bewahren Sie eine Kopie Ihres Schreibens auf.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich promovierte nach seinem Jura-Studium bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem (damaliger Richter am BVerfG). Sein Referendariat absolvierte er am OLG Hamburg. Seit 2007 ist er zugelassener Rechtsanwalt in Deutschland. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Privatinsolvenz und Pfändung.

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