Am 6.11.2020 stimmte der Bundesrat einem Beschluss des Bundestags zu, nach welchem das P-Konto weiterentwickelt und Guthaben auf diesem Pfändungsschutzkonto noch besser geschützt werden soll. Das neue Gesetz soll die Regelungen zum Schutz bei einer Kontopfändung transparenter gestalten und Probleme lösen, die in der Vergangenheit beim P-Konto auftraten. In einem nächsten Schritt wird das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt.
Mehr Ansparmöglichkeiten und weitere Neuregelungen zum Kontopfändungsschutz
Das Pfändungsschutzkonto schützt unpfändbares Einkommen vor dem Zugriff des Gläubigers. Allerdings muss der Schuldner hierfür zunächst selbst tätig werden, sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln lassen und gegebenenfalls Bescheinigungen für eine Erhöhung des darauf geschützten Betrags besorgen.
Nach dem von Bundesrat und Bundestag abgesegneten Gesetzesentwurf soll das P-Konto wie folgt weiterentwickelt werden:
- Inhaber eines Pfändungsschutzkontos sollen pfändungsfreies Guthaben bis zu drei Monate lang ansparen können, statt wie bisher nur einen Monat. Mit diesem größeren Finanzpolster lassen sich etwa größere Anschaffungen bezahlen.
- Um künftig die Erhöhung des pfändungsfreien Freibetrags zu vereinfachen, wurden auch die Regelungen über die Erteilung und Anerkennung entsprechender Bescheinigungen für das P-Konto weiterentwickelt. Die zuständigen Einrichtungen sollen zur Ausstellung dieser Nachweise verpflichtet werden, sodass es für Schuldner künftiger einfacher wird, beispielsweise Kindergeld und andere Freibeträge zu schützen.
- Die bisher im Zwei-Jahres-Rhythmus erfolgte Anpassung der Freibeträge wird auf ein Jahr verkürzt. Sie soll nun jährlich jeweils zum 1. Juli erfolgen, um die Preisentwicklung in der Wirtschaft besser zu berücksichtigen.
- Selbst ein Girokonto mit roten Zahlen muss in ein P-Konto umgewandelt werden, wenn der Kontoinhaber es wünscht. In diesem Fall darf die Bank vor der Kontopfändung geschützte Beträge nicht mit den Bankschulden verrechnen. Das P-Konto wurde diesbezüglich weiterentwickelt, um die selbstständige Finanzierung des Lebensunterhalts zu sichern.
„Das Gesetz soll zu großen Teilen zum Ersten des auf die Verkündung folgenden dreizehnten Kalendermonats in Kraft treten. Die Änderungen, die die Pfändungsfreigrenzen betreffen, sollen erst zum 1. August des auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres in Kraft treten.“
[Quelle: Bundesrat kompakt, Top 10: Pfändungsschutz auf P-Konto wird weiterentwickelt – https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/20/995/995-pk.html#top-10 ]
Kein automatischer Pfändungsschutz bei einer Kontopfändung
Schuldner, denen eine Kontopfändung droht, müssen so schnell wie möglich selbst aktiv werden, denn trotz der gesetzlich festgeschriebenen Pfändungsfreibeträge ist Bankguthaben nicht automatisch vor einer vollständigen Pfändung geschützt.
Nur wenn der Schuldner bei seiner Bank die Umwandlung seines Girokontos in ein P-Konto beantragt, kann er einen Freibetrag in Höhe von 1.178,59 Euro (Stand 2019) vor der Pfändung retten.
Um weitere schützenswerte Geldeingänge wie Kindergeld und Unterhaltsleistungen zu sichern, muss er beim Geldinstitut eine entsprechende P-Konto-Bescheinigung vorlegen.
Quellen und weiterführende Links
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Für die Schuldner sicherlich sinnvoll und auch die Gläubiger werden sich damit abfinden müssen. Den Schuldnern steht von Gesetzes wegen ein Mindestbetrag zu, der auch im Fall von Pfändungen unantastbar ist und sich je nach Anzahl unterhaltspflichtiger Kinder erhöht. Dennoch können diese Grenzen bei besonderem Fehlverhalten des Schuldners herabgesetzt werden.