Das Wichtigste zur Schuldnerbegünstigung
Eine Schuldnerbegünstigung liegt vor, wenn eine Person die Insolvenzmasse zu Gunsten des Schuldners oder mit dessen Einwilligung mindert und damit die Vermögensinteressen der Gläubiger gefährdet.
Ja, die Schuldnerbegünstigung ist eine Insolvenzstraftat. Damit handelt es sich also um eine Straftat, die mit einem Insolvenzverfahren zusammenhängt.
Die Tatherrschaft liegt nicht beim Schuldner selbst, sondern bei anderen Personen. Dadurch hebt sich die Schuldnerbegünstigung von anderen Insolvenzstraftaten ab.
Inhalt
Die Schuldnerbegünstigung ist eine Insolvenzstraftat

Die Regelinsolvenz müssen Unternehmen durchlaufen, welche zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Im Zuge des Insolvenzverfahrens wird das Unternehmen entweder aufgelöst oder saniert, also wieder aus der Krise herausgeführt. Ziel der Insolvenz ist es, dass die Gläubiger so gut wie möglich befriedigt werden.
Bei der Auflösung des Unternehmens wird das noch bestehende Vermögen des Unternehmens an die Gläubiger verteilt. Durch die Sanierung wird hingegen ein wieder funktionierendes Unternehmen aufgebaut, welches seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen und weiterhin mit seinen Partnern Geschäfte machen kann.
Die Interessen der Gläubiger spielen also eine bedeutende Rolle. Um diese zu schützen, umfasst das Strafgesetzbuch (StGB) einige sogenannte Insolvenzstraftaten, wie etwa die Schuldnerbegünstigung. Hierbei handelt es sich um Straftaten, die mit einem Insolvenzverfahren in Verbindung stehen. Deren Ahndung soll dafür sorgen, dass das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. Des Weiteren sollen so die Vermögensinteressen der Gläubiger geschützt werden.
Was zeichnet die Schuldnerbegünstigung aus?

Die meisten Insolvenzstraftaten zielen darauf ab, dass der Schuldner selbst die Tatherrschaft innehat. Er ist also die Zentralfigur des Geschehens und beeinflusst dieses vornehmlich. Dies ist etwa bei der Insolvenzverschleppung der Fall. Der Schuldner macht sich strafbar, wenn er selbst die Insolvenz nicht rechtzeitig beantragt.
Anders verhält es sich jedoch bei der sogenannten Schuldnerbegünstigung. Hier liegt die Tatherrschaft nicht beim Schuldner, sondern bei einer außenstehenden dritten Person. § 283d StGB definiert die Schuldnerbegünstigung und ihre Voraussetzungen.
Eine Schuldnerbegünstigung liegt vor, wenn eine andere Person als der Schuldner – das kann auch ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter sein – Bestandteile des Vermögens, welche bei Eröffnung der Insolvenz zur Insolvenzmasse gehören, entweder beiseiteschafft, verheimlicht oder diese zerstört, beschädigt bzw. unbrauchbar macht.
Von einem Beiseiteschaffen kann gesprochen werden, wenn es dem Gläubiger nicht mehr möglich ist, auf einen Vermögensgegenstand zuzugreifen bzw. wenn der Zugriff wesentlich erschwert wird. Ein Verheimlichen liegt demgegenüber vor, wenn dem Gläubiger oder dem Insolvenzverwalter die Kenntnis darüber, dass ein Vermögensbestandteil zur Insolvenzmasse gehört, vorenthalten wird.
Welche Rolle spielt der Schuldner selbst bei der Schuldnerbegünstigung?

Die außenstehende Person muss außerdem unter einem der folgenden Umständen gehandelt haben, damit eine Schuldnerbegünstigung in Frage kommt:
- Sie wusste darüber Bescheid, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorlag.
- Sie handelte nach der Zahlungseinstellung durch den Schuldner.
- Das Insolvenzverfahren lief bereits.
- Zu dem Zeitpunkt bestand ein Verfahren zur Herbeiführung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Eine weitere Voraussetzung dafür, dass eine Schuldnerbegünstigung vorliegt, besteht darin, dass der Schuldner dem Vorgehen entweder zugestimmt oder die Person zu Gunsten des Schuldners gehandelt hat.
Wann liegt Schuldnerbegünstigung vor? Ein Beispiel

Bislang haben wir uns im Zusammenhang mit der Schuldnerbegünstigung eher mit der Theorie beschäftigt. Ein Beispiel soll die Grundlagen nun verdeutlichen. Nehmen wir an, dass ein Unternehmen, welches als Zulieferer für einen Konzern arbeitet, zahlungsunfähig wird. Der Konzern erfährt von diesem Umstand.
Daraufhin trifft der Konzern mit seinem zahlungsunfähigen Zulieferer eine Absprache. Eine Maschine soll unter Wert an ein Tochterunternehmen des Konzerns veräußert werden. Im Gegenzug soll der Geschäftsführer des Zulieferer-Unternehmens in diesem Tochterunternehmen eine leitende Stelle einnehmen. Der Geschäftsführer stimmt diesem Vorschlag zu.
Liegen hier die Voraussetzungen für eine Schuldnerbegünstigung vor? Zunächst lässt sich festhalten, dass der Konzern Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte. Außerdem liegt die Tatherrschaft beim Konzern, da dieser das Geschehen maßgeblich bestimmt. Des Weiteren hat der Schuldner seine Einwilligung zum Vorgehen gegeben und profitiert außerdem von einem persönlichen Vorteil.