Dinglicher Arrest in der Vollstreckung und im Strafrecht

Das Wichtigste zum dinglichen Arrest

Wozu dient der dingliche Arrest?

Ein dinglicher Arrest gemäß Zivilprozessordnung (ZPO) dient der Sicherung der Geldforderung, wenn der Gläubiger noch keinen Vollstreckungstitel besitzt. Zu diesem Zweck wird das Vermögen des Schuldners beschlagnahmt.

Wann kann der Gläubiger einen solchen dinglichen Arrest veranlassen?

Der Arrest kommt dann in Betracht, wenn der Schuldner versucht, sich bzw. sein Vermögen der drohenden Zwangsvollstreckung zu entziehen. Allerdings muss der Gläubiger hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Gibt es so etwas wie den dinglichen Arrest auch im Strafverfahren?

Ja. Strafgericht oder Staatsanwalt ordnen einen Vermögensarrest im Ermittlungsverfahren an, um beispielsweise Vermögen zu sichern, welches der Beschuldigte zu Unrecht durch eine Straftat erlangt haben soll. Nähere Informationen finden Sie hier.

Was bezweckt ein dinglicher Arrest vor der Pfändung?

Dinglicher Arrest: Unter welchen Voraussetzungen ist die Sicherstellung des Schuldnervermögens zulässig?
Dinglicher Arrest: Unter welchen Voraussetzungen ist die Sicherstellung des Schuldnervermögens zulässig?

Wollen Gläubiger ihre Geldforderung zwangsweise durchsetzen, müssen sie zunächst einen Vollstreckungstitel erwirken. Verschwendet der Schuldner sein Vermögen in der Zwischenzeit, hat sein Gläubiger das Nachsehen.

Der Gesetzgeber gibt dem Gläubiger verschiedene Möglichkeiten an die Hand, um sich gegen eine solche Beeinträchtigung oder Vereitelung der Durchsetzung seines Anspruchs abzusichern. Eine davon ist der dingliche Arrest zur Sicherung einer Geldforderung.

Ein dinglicher Arrest könnte dem Gläubiger im folgenden Beispielfall helfen, seinen Anspruch zu sichern:

Der Gläubiger Guido besitzt aufgrund eines notariell beurkundeten Kaufvertrags eine noch nicht titulierte Forderung gegen seinen Schuldner Simon. Weil dieser Alkoholiker ist und sein Vermögen bereits größtenteils verschwendet und vertrunken hat, bietet er sein Grundstück zum Verkauf an. Guido befürchtet zu Recht, dass Simon auch den Erlös aus diesem Verkauf verprassen und sich ins Ausland absetzen will. Setzt Simon seinen Plan wirklich in die Tat um, kann Guido keine Zwangsvollstreckung mehr betreiben und bleibt auf seiner Geldforderung sitzen.

Die Lösung ist ein dinglicher Arrest, der folgende Wirkung entfaltet:

  • Das Vermögen des Schuldners wird beschlagnahmt: Der Gerichtsvollzieher pfändet bewegliche Gegenstände, und das Vollstreckungsgericht Vermögensrechte. Im Beispielfall würde das Grundbuchamt das Grundstück von Simon mit einer Sicherungshypothek belasten.
  • All diese Maßnahmen dienen nur der Sicherung. Deswegen führt ein dinglicher Arrest auch nicht zur Veräußerung oder Verwertung des beschlagnahmten Schuldnervermögens. Denn das käme ja schon einer Befriedigung des Gläubigers gleich.

Eine zweite Form der Sicherung ist der persönliche Arrest, bei dem die Bewegungsfreiheit des Schuldners eingeschränkt wird. Entweder nimmt der Gerichtsvollzieher ihm die Ausweisdokumente weg oder der Schuldner wird – im äußersten Fall – verhaftet. Der persönliche Arrest ist ausgeschlossen, wenn ein dinglicher Arrest zur Sicherung ausreicht.

Voraussetzungen für den dinglichen Arrest nach §§ 916 ff. ZPO

Dinglicher Arrest: Die Aufhebung ist auf Antrag des Schuldners möglich, wenn er Geld hinterlegt.
Dinglicher Arrest: Die Aufhebung ist auf Antrag des Schuldners möglich, wenn er Geld hinterlegt.

Der dingliche Arrest kommt nur unter den in den §§ 916 ff. ZPO näher bestimmten Bedingungen in Betracht:

  • Antrag des Gläubigers beim zuständigen Gericht
  • Arrestanspruch, d.h. Antragsteller ist Inhaber einer Geldforderung
  • besondere Dringlichkeit als Arrestgrund nach § 917 ZPO

Der Antragsteller muss seinen Arrestanspruch und die besondere Dringlichkeit glaubhaft machen, also diejenigen Tatsachen schlüssig vortragen und belegen, aus denen sich sein Arrestanspruch und der Arrestgrund ergeben.

Als Nachweis für den Anspruch kommen z. B. Vertragsunterlagen, Rechnungen und Mahnschreiben sowie die eidesstattliche Versicherung des Gläubigers in Betracht.

Aus welchem Grund ein dinglicher Arrest infrage kommt, erläutert § 917 ZPO:

„(1) Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(2) Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urteil im Urteil vollstreckt werden müsste […].“

Mit dem Urteil ist das spätere Leistungsurteil gemeint, welches der Gläubiger als Vollstreckungstitel erwirken will. Die besondere Eilbedürftigkeit als Arrestgrund kann z. B. auf folgenden Umständen beruhen:

  • sinnlose Vermögensverschwendung
  • Schuldner verschleiert seine Vermögensverhältnisse oder versucht, Vermögen beiseite zu schaffen
  • Umzug des Schuldners ins Ausland

Ein dinglicher Arrest kann auch nach § 324 Abgabenordnung (AO) von einer Finanzbehörde angeordnet werden, wenn die begründete Befürchtung im Raum steht, dass der Schuldner die Beitreibung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung vereitelt oder wesentlich erschwert. Hierunter fallen beispielsweise Steueransprüche und Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen wie Verspätungszuschläge, Zinsen und Zwangsgelder.

Crime doesn’t pay oder Straftaten lohnen sich nicht – dinglicher Arrest in der StPO

Ein dinglicher Arrest kann im Strafverfahren angeordnet werden, um dem Täter zu Unrecht erlangtes Vermögen wieder zu entziehen.
Ein dinglicher Arrest kann im Strafverfahren angeordnet werden, um dem Täter zu Unrecht erlangtes Vermögen wieder zu entziehen.

Den dinglichen Arrest gibt es auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, um frühzeitig Vermögen zu sichern. Gemeint ist damit der Vermögensarrest im Sinne des § 111e Strafprozessordnung (StPO). Das Gericht und – bei Gefahr in Verzug – die Staatsanwaltschaft können diesen Arrest anordnen, um

  • dem Täter das durch die Straftat zu Unrecht erlangte Vermögen wieder zu entziehen, z. B. bei Raub, Diebstahl, Erpressung, Korruption, Steuerhinterziehung und Betrug
  • mit dem sichergestellten Vermögen die Opfer der Straftat zu entschädigen
  • die Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens zu sichern

Ein dinglicher Arrest greift auf massive Weise in die Grundrechte des Beschuldigten ein, weil dieser damit seine Zugriffsrechte auf sein Vermögen verliert. Dabei kann sich der Vermögensarrest auch auf völlig legal erworbenes Vermögen des Betroffenen beziehen.

Eine besonders einschneidende Maßnahme ist in diesem Zusammenhang die Kontopfändung. Der Beschuldigte kann dann weder auf sein Bankguthaben zugreifen noch laufende Kredite oder Verbindlichkeiten bedienen.

Auch im Strafverfahren gilt der Grundsatz, dass ein dinglicher Arrest nur angeordnet werden darf, wenn ein Arrestgrund vorliegt.

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Über den Autor

Franziska
Franziska L.

Seit 2017 verstärkt Franziska das Redaktionsteam von schuldnerberatung.de. In ihren Texten vermittelt sie Wissen rund um Schuldenabbau, Finanzen sowie Verbraucherschutz und beantwortet Fragen zur Insolvenz und Zwangsvollstreckung. Entsprechendes Fachwissen bringt sie aus ihrer juristischen Ausbildung mit.

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