Gibt es einen Zwangsvollstreckungsbescheid?

Das Wichtigste zum Zwangsvollstreckungsbescheid

Was ist ein Zwangsvollstreckungsbescheid?

Zwangsvollstreckungsbescheid ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für den Vollstreckungsbescheid. Gläubiger benötigen einen solchen Titel, um die Zwangsvollstreckung einleiten zu können.

Wie können Gläubiger einen solchen Vollstreckungsbescheid erwirken?

Der Vollstreckungsbescheid ist quasi das Ergebnis eines gerichtlichen Mahnverfahrens. Der Gläubiger muss in diesem Verfahren zunächst einen Mahnbescheid beantragen. Erst danach kann er den Zwangsvollstreckungsbescheid beantragen.

Kann der Schuldner sich irgendwie gegen einen solchen Vollstreckungsbescheid wehren, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden?

Ja. Im gerichtlichen Mahnverfahren hat er hierzu zwei Möglichkeiten: Er kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen und dadurch ein streitiges Verfahren (Prozess) erzwingen. Oder er legt Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein – ebenfalls mit dem Ergebnis, dass nun ein ordentlicher Prozess beginnt.

Gerichtliches Mahnverfahren: Wann kommt es zur Zwangsvollstreckung?

Das Formular für den Zwangsvollstreckungsauftrag stellt das BMJV zur Verfügung.
Das Formular für den Zwangsvollstreckungsauftrag stellt das BMJV zur Verfügung.

Haben Personen bei einem Gläubiger Schulden angehäuft, versucht dieser zunächst, die Schuldner auf außergerichtlichem Wege zur Zahlung aufzufordern. Hierzu gehören etwa Mahnungen. Reagiert ein Schuldner nicht, muss der Gläubiger daraufhin ein gerichtliches Mahnverfahren anstreben. Dem Schuldner wird dann ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt, welchem zu entnehmen ist, welche Forderungen der Gläubiger erhebt.

Widerspricht der Schuldner dem gerichtlichen Mahnbescheid nicht, kann der Gläubiger einen Titel erwirken. Hierzu gehören etwa ein Vollstreckungsbescheid (oftmals fälschlicherweise Zwangsvollstreckungsbescheid genannt), ein Urteil oder ein Vergleich.

Im Anschluss kann dann eine Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid oder einem anderen Titel erwirkt werden. Im Rahmen dieses Vorgangs wird in der Regel ein Gerichtsvollzieher damit beauftragt, die offenen Zahlungen einzufordern. Dieser kann dem Schuldner auch die Vermögensauskunft (früher eidesstattliche Erklärung oder Offenbarungseid genannt) abnehmen. In dieser muss der Schuldner Auskünfte über sein Vermögen und Einkommen machen. So weiß der Gläubiger genau, was bei ihm zu holen ist.

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden. Hierzu zählen unter anderem:

Bevor der Gerichtsvollzieher tätig wird, meldet er sich beim Schuldner an. Auch diese Mitteilung wird mitunter von Laien als Zwangsvollstreckungsbescheid bezeichnet.

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Wie können Gläubiger einen Zwangsvollstreckungsauftrag beantragen?

Viele Schuldner befürchten, einen Zwangsvollstreckungsbescheid zu bekommen
Viele Schuldner befürchten, einen Zwangsvollstreckungsbescheid zu bekommen

Möchten Gläubiger die Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher vornehmen lassen, müssen sie beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen entsprechenden Antrag stellen.

Dies ist keineswegs formlos möglich. Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz hat für den Zwangsvollstreckungsauftrag ein Muster eingeführt, welches zwingend verwendet werden muss. Dieses wurde zuletzt im Dezember 2016 überarbeitet.

Das Zwangsvollstreckungsformular – offiziell Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher genannt – verfügt insgesamt über acht Seiten plus einer Anlage mit Hinweisen zum Ausfüllen und Einreichen. In diesem müssen unter anderem Angaben zum Gläubiger und zum Schuldner gemacht werden.

Des Weiteren muss der Gläubiger angeben, welche Forderungen er mit dem Auftrag, welcher umgangssprachlich oftmals als Zwangsvollstreckungsbescheid bezeichnet wird, verbindet. Hierzu gehören etwa:

  • eine gütliche Erledigung,
  • die Abnahme der Vermögensauskunft,
  • der Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner,
  • eine Vorpfändung,
  • die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners oder
  • die Einholung von Auskünften Dritter.

Laut § 788 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last. Hierzu gehören auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils.

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Über den Autor

Meike
Meike Z.

Meike erwarb ihren Master-Abschluss im Fach Linguistik an der Universität Paderborn und ist seit 2016 Teil des schuldnerberatung.de-Teams. Ihr thematischer Fokus liegt insbesondere auf unterschiedlichsten Fragestellungen rund ums Schulden- und Insolvenzrecht.

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