Das Wichtigste zum Gläubigerschutz
- Der Begriff Gläubigerschutz umfasst sämtliche Maßnahmen und Rechtsvorschriften, welche dem Schutz von Gläubigern vor einem Forderungsausfall dienen.
- Wichtige gesetzliche Vorschriften finden sich in §§ 238 bis 263 des Handelsgesetzbuches (HGB), im gesamten Gesellschaftsrecht und im Wirtschaftsstrafrecht. Auch § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist von Bedeutung (Leistung nach Treu und Glauben).
- Ach im Insolvenzrecht spielt der Gläubigerschutz eine wichtige Rolle. Ihre Forderungen sollen so gut wie möglich befriedigt werden.
Gläubigerschutz einfach erklärt

In den USA kann ein Unternehmen gemäß Kapitel 11 des Insolvenzgesetzes Gläubigerschutz beantragen.
- Fremdkapitalgeber
- Eigenkapitalgeber (z. B. Banken oder private Anleger)
- Arbeitnehmer
- öffentlich-rechtliche Gläubiger (z. B. das Finanzamt)
- externe Leistungsaustauschträger (z. B. Lieferanten und Dienstleister)
Wichtige gesetzliche Grundlage für den Gläubigerschutz ist § 242 des BGB. Laut diesem gilt Folgendes:
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Des Weiteren ist für den Gläubigerschutz das HGB von Bedeutung. In den Paragraphen 238 bis 263 werden viele grundlegende Prinzipien geklärt. Dazu gehört es unter anderem, dass jeder Kaufmann dazu verpflichtet ist, Bücher zu führen. Auch das BGB sorgt mit Hilfe des Eigentumsvorbehalts (§ 455) für mehr Gläubigerschutz. Weitere Regelungen finden sich im gesamten Gesellschaftsrecht sowie dem Wirtschaftsstrafrecht.
Was ist Gläubigerschutz im Insolvenzrecht?

Das Gläubigerschutzverfahren ist im Ausland – beispielsweise in der Schweiz – von Bedeutung.
Wie bereits erwähnt, spielt der Gläubigerschutz auch in der Insolvenzordnung eine übergeordnete Rolle. So werden die Rechte der Gläubiger unter anderem dadurch gestärkt, dass sie selbst einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz ihres Schuldners stellen können.
Des Weiteren zementiert § 15a InsO das Gläubigerschutzprinzip. Laut dieser gesetzlichen Vorgabe machen sich Schuldner der Insolvenzverschleppung schuldig, wenn sie die Insolvenz nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nicht rechtzeitig anmelden. Des Weiteren dürfen Schuldner gemäß Regelungen des Strafgesetzbuches (StGB) keine Bestandteile ihres Vermögens beschädigen, verheimlichen oder beiseiteschaffen.
Der Gläubigerschutz im Insolvenzrecht ist auch beim sogenannten Schutzschirmverfahren von Bedeutung. Laut § 270 Abs. 2 InsO dürfen Schuldner nur dann selbst die Insolvenzmasse verwalten, wenn keine Umstände bekannt sind, die darauf schließen lassen, dass ein Nachteil für Gläubiger zu befürchten ist. So wird eine Planinsolvenz mit Gläubigerschutz gewährleistet.